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Artikel 1 - Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes



Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 27 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a".

2.
Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt:

§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

2.
und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,

3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,

5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und

6.
Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und

1.
vom Dienst vollständig freigestellt sind,

2.
von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,

3.
im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,

4.
wegen Familienpflichten beurlaubt sind,

5.
sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder

6.
in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen

1.
über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,

2.
im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

a)
in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und

b)
erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie

3.
derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."

3.
In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

4.
Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

1.
er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,

a)
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

b)
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder

c)
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und

2.
sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

(2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz."

5.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a

(1) Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; hierbei ist ihm zu eröffnen, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren durchgeführt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Berufssoldaten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Berufssoldat rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Berufssoldat aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, so ist die Frist zu verlängern. Die Fristsetzungen sind dem Berufssoldaten zuzustellen.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für das Entlassungsverfahren bindend, soweit dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Entlassungsverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(4) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Berufssoldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.

(5) Über die Anhörungen des Berufssoldaten sind Protokolle aufzunehmen. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(6) Die Entlassungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten."

6.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 8" durch die Wörter „7, 8 und Absatz 2a" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

7.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

8.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für das Verfahren bei der Entlassung nach § 46 Absatz 2a gilt § 47a entsprechend."

9.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 8" durch die Wörter „7, 8 und Absatz 2a" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

10.
§ 58h wird wie folgt gefasst:

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1.
durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

2.
durch Entlassung entsprechend § 75 oder

3.
durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen."

11.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bleibt unberührt."

12.
In § 71 Satz 3, § 72 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

13.
§ 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen,".

c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.

14.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" durch die Wörter „§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

15.
In § 83 Absatz 2 Satz 1 und in § 85 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

16.
In § 86 Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

17.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3," angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4.
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerfFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 3 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Familienpflichten im Sinne des § 4 ...