§ 98 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


§ 98 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

1.
das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

2.
am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

2Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. 2Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 98 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678

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Zitierungen von § 98 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst: „§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst: „§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011". 2. ... geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor." 9. § 98 wird wie folgt gefasst: „§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des ... vor." 9. § 98 wird wie folgt gefasst: „§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (1) Die ...


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