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Artikel 2 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SG § 2, § 56, § 59, § 60, § 77, § 78, § 80, § 98

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

„§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

3.
§ 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und

2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bestandskraft des Heranziehungsbescheides" durch die Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

5.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),

2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

6.
In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1" die Wörter „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" eingefügt.

7.
§ 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

8.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor."

9.
§ 98 wird wie folgt gefasst:

„§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

(1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

1.
das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

2.
am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird."



 

Zitierungen von Artikel 2 WehrRÄndG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 4 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ...