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Änderung § 38 SG vom 09.08.2008

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§ 38 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 38 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Hindernisse der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

(Text neue Fassung)

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

vorherige Änderung

3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war.

(3)
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.



3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.