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Änderung § 45a SG vom 09.08.2008

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§ 45a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 45a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Umwandlung


(Text alte Fassung)

(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.

(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.

(3) Die Dienstzeit muss
die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.

(4)
Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.

(2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(3)
Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.