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Änderung § 91 SG vom 15.06.2021

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§ 91 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 91 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter


(Text neue Fassung)

§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve


vorherige Änderung

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 § 76 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2 Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr.
2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.



(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:


Jahr | Aktive Soldatinnen
und Soldaten | Reservistinnen und Reservisten

2026 | 186.000 bis 190.000 | 70.000 bis 80.000

2027 | 190.000 bis 193.000 | 80.000 bis 100.000

2028 | 193.000 bis 198.000 | 100.000 bis 120.000

2029 | 198.000 bis 205.000 | 120.000 bis 140.000

2030 | 204.000 bis 212.000 | 140.000 bis 160.000

2031 | 210.000 bis 220.000 | 160.000 bis 180.000

2032 | 218.000 bis 230.000 | 180.000 bis 200.000

2033 | 228.000 bis 242.000 | mindestens 200.000

2034 | 240.000 bis 256.000 | mindestens 200.000

2035 | 255.000 bis 270.000 | mindestens 200.000


(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.

(heute geltende Fassung)