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Änderung § 9 SG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SG, alle Änderungen durch Artikel 3 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 9 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 9 SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Eid und feierliches Gelöbnis | |
(1) 1 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: 'Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.' | |
| (Text alte Fassung) 2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. | (Text neue Fassung) 2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte 'ich schwöre' eine andere Beteuerungsformel sprechen. |
(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: 'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.' | |
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