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Änderung § 9 SG vom 01.01.2026

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§ 9 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 9 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis


(1) 1 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:

'Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.'

(Text alte Fassung)

2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.

(Text neue Fassung)

2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte 'ich schwöre' eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:

'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.'



(heute geltende Fassung) 

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