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Synopse aller Änderungen des SG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 3 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform § 4a (aufgehoben) § 5 Gnadenrecht 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten § 7 Grundpflicht des Soldaten § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung § 9 Eid und feierliches Gelöbnis § 10 Pflichten des Vorgesetzten § 11 Gehorsam § 12 Kameradschaft § 13 Wahrheit § 14 Verschwiegenheit § 15 Politische Betätigung § 16 Verhalten in anderen Staaten § 17 Verhalten im und außer Dienst § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht § 20 Nebentätigkeit § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 21 Vormundschaft und Ehrenämter § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes § 23 Dienstvergehen § 24 Haftung § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse § 26 Verlust des Dienstgrades § 27 Laufbahnvorschriften § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung § 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung § 28 Urlaub § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes § 29 Personalakte § 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten § 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger § 29c Gesundheitsakte § 29d Personalaktenführende Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung § 30c Arbeitszeit § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten § 31 Fürsorge § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B § 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 |
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht § 34 Beschwerde § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts § 36 Seelsorge Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. Begründung des Dienstverhältnisses § 37 Voraussetzung der Berufung § 38 Hindernisse der Berufung § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 41 Form der Begründung und der Umwandlung 2. Beförderung § 42 Form der Beförderung 3. Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 Beendigungsgründe § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand § 45 Altersgrenzen § 45a Umwandlung § 46 Entlassung § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung § 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 51 Wiederverwendung § 51a (weggefallen) § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 Beendigungsgründe § 55 Entlassung § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz 2. Reservewehrdienstverhältnis § 58a Reservewehrdienstverhältnis | |
| 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement | 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung |
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement | |
| § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden | § 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial |
§ 58d Beratung und Untersuchung § 58e Verpflichtung § 58f Status § 58g Dienstantritt § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b | |
| | § 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung |
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen § 59 Personenkreis § 60 Arten der Dienstleistungen § 61 Übungen § 62 Besondere Auslandsverwendungen § 63 Hilfeleistungen im Innern § 63a Hilfeleistungen im Ausland § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 Dienstunfähigkeit § 65 Ausschluss von Dienstleistungen § 66 Befreiung von Dienstleistungen § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen § 68 Unabkömmlichstellung 3. Heranziehungsverfahren § 69 Zuständigkeit | |
| | § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen |
§ 70 Verfahren § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 Beendigung der Dienstleistungen § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades 5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren § 79 Vorführung und Zuführung 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Sechster Abschnitt Rechtsschutz 1. Rechtsweg § 82 Zuständigkeiten 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage | |
| Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften | Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 86 Bußgeldvorschriften § 87 Einstellung von anderen Bewerbern § 88 Entlassung von anderen Bewerbern § 89 Mitteilungen in Strafsachen § 90 Organisationsgesetz | |
| § 91 (aufgehoben) | § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve |
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen § 93 Verordnungsermächtigungen § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung | |
| | § 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes |
6. Verhältnis zur Wehrpflicht | |
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung | |
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt | |
| 1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, | 1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, |
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. (3) 1 Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2 § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. | |
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis | |
(1) 1 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: 'Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.' | |
| 2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. | 2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte 'ich schwöre' eine andere Beteuerungsformel sprechen. |
(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: 'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.' | |
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung | |
| 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. | 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |
§ 27 Laufbahnvorschriften | |
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von einem Jahr, c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, 2. für die Laufbahnen der Offiziere a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von drei Jahren, c) die Ablegung einer Offizierprüfung, 3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker. (3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden. (4) 1 Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. 2 Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss. (5) 1 Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. 2 Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen. (6) 1 Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. 2 Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird. (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt. (8) 1 Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: | |
| Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4 Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. | Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4 Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. |
§ 31b (neu) | § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B |
| | (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde. (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen. (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3.500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind, 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden, 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden. |
§ 31c (neu) | § 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 |
| | (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde. (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen. (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5.000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind, 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden, 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden. |
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit | |
(1) 1 Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. 2 Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 4 In den Laufbahnen der Mannschaften des Sanitätsdienstes, der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, der Feldwebel des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes sowie in den sanitätsdienstlichen Werdegängen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit längstens bis zu einer Dienstzeit von 30 Jahren zulässig. (2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. (3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre. (4) 1 Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. 2 Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. | |
| (5) 1 Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. 2 Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. | (5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. |
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist. (7) 1 Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. (8) 1 Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. 2 Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. 3 Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. 4 Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt. | |
§ 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand | |
| (1) 1 Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. 2 Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. 4 Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 5 Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. 6 Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. | (1) 1 Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. 2 Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. 4 Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 5 Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. 6 Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben. |
(2) 1 Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. 2 Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 3 Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden. (3) 1 Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2 Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. (4) 1 Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. 2 Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. 3 Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. 4 Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. 5 Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden. (5) 1 Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann. 2 Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz. (6) 1 Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. 2 Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. 3 Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. 4 In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. 5 In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist. (7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'außer Dienst (a. D.)' weiterzuführen. | |
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement | |
| (1) 1 Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2 Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. | (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten. (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. |
§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden | § 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial |
| (1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: | (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden: |
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. | |
| 2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. | |
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. | |
| (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. | (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen. |
§ 58e Verpflichtung | |
| (1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich. | (1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. |
(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. (3) 1 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. | |
§ 58f Status | |
| Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. | Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. |
§ 58i (neu) | § 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung |
| | (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten: 1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, 2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind. (3) 1 Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. 2 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. 3 Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist. |
§ 61 Übungen | |
(1) 1 Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. | |
| (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. | (2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. |
(3) 1 Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. 2 Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. | |
§ 69a (neu) | § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen |
| | (1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register. (2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 9. Sterbetag sowie 10. Tag des Einzugs und des Auszugs. (3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden. |
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen | |
(1) 1 Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. 2 Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet, 4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen, 7. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 8. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, 9. er unabkömmlich gestellt ist, 10. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann, | |
| 11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder | 11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder |
12. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist. (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre. (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte. | |
| (5) 1 Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. 2 Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. | (5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. |
(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung. | |
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung | |
(1) 1 Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. 2 Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt. (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. | |
| (3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: | (3) 1 Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. 2 Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: |
1. Familienname, 2. Vornamen und 3. letzte bekannte Anschrift. (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf. (5) 1 Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. 2 Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden: 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen, 3. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden, 4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. | |
§ 80 Konkurrenzregelung | |
| Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor. | Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden. |
§ 91 (aufgehoben) | § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve |
| | (1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde: Jahr | Aktive Soldatinnen und Soldaten | Reservistinnen und Reservisten 2026 | 186.000 bis 190.000 | 70.000 bis 80.000 2027 | 190.000 bis 193.000 | 80.000 bis 100.000 2028 | 193.000 bis 198.000 | 100.000 bis 120.000 2029 | 198.000 bis 205.000 | 120.000 bis 140.000 2030 | 204.000 bis 212.000 | 140.000 bis 160.000 2031 | 210.000 bis 220.000 | 160.000 bis 180.000 2032 | 218.000 bis 230.000 | 180.000 bis 200.000 2033 | 228.000 bis 242.000 | mindestens 200.000 2034 | 240.000 bis 256.000 | mindestens 200.000 2035 | 255.000 bis 270.000 | mindestens 200.000 (2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt. |
§ 91a (neu) | § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve |
| | 1 Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. 2 Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln. |
§ 93 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. | |
| (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über | (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über |
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8, 3. Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9. | |
| (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. | (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. |
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. | |
§ 101 (neu) | § 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes |
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/v335582-2026-01-01.htm


