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Änderung § 80 SG vom 01.07.2011

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§ 80 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 80 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Konkurrenzregelung


(Text alte Fassung)

Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.


 
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