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§ 80 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 80 Konkurrenzregelung



Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 80 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
...  2. Vornamen und 3. letzte bekannte Anschrift." 17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: „§ 80 Konkurrenzregelung ... 3. letzte bekannte Anschrift." 17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: „§ 80 Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach ... 17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: „ § 80 Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... aufgehoben. b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 8. § 80 wird wie folgt gefasst: „§ 80 Konkurrenzregelung Für ... die Nummern 2 und 3. 8. § 80 wird wie folgt gefasst: „§ 80 Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht ...