Änderung § 58c SG vom 13.04.2013

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§ 58c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial


vorherige Änderung

 


(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.




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