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Änderung § 58b SG vom 13.04.2013

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§ 58b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

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§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


vorherige Änderung

 


(1) 1 Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2 Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.


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