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Änderung § 58b SG vom 13.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58b SG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SG

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§ 58b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


vorherige Änderung

 


(1) 1 Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2 Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)