Änderung § 60 SG vom 09.08.2008

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§ 60 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 60 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

1. befristete Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

(Text alte Fassung)

4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und

5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5.
unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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