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Änderung § 60 SG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 SG, alle Änderungen durch Artikel 2 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 60 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. befristete Übungen (§ 61),

(Text neue Fassung)

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

vorherige Änderung

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind,
und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.



4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.


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