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Änderung § 65 SG vom 07.07.2021

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§ 65 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 65 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen


(Text alte Fassung)

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. 2 Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.