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Änderung § 93 SG vom 23.12.2023

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§ 93 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 93 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,

(Text neue Fassung)

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

vorherige Änderung

3. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

4. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,




3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4. die
Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.



(heute geltende Fassung)