Änderung § 61 SG vom 01.01.2026

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§ 61 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 61 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Übungen


(1) 1 Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(Text neue Fassung)

(2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) 1 Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. 2 Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.






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