Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 87 SG vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BBeamtGewG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 87 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 87 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. 2 Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. 3 Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. 4 Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. 5 Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

vorherige Änderung

(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung.



 
 

 
Anzeige