Änderung § 4a SG vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 4a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.



 



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