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Artikel 9 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SG § 1, § 4a, § 11, § 46, § 54, § 58, § 58a (neu), § 76, § 93

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a (weggefallen)".

b)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".

c)
Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis".

2.
In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines Befehlsbereichs" gestrichen.

3.
§ 4a wird aufgehoben.

4.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend."

5.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".

8.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst" durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.

9.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58a Reservewehrdienstverhältnis

Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt."

10.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt."

11.
§ 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.



 

Zitierungen von Artikel 9 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt ...