§ 58b SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 58b SG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 58b (neu) | (Text neue Fassung)§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement |
(1) 1 Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2 Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. |