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Änderung § 58c SG vom 13.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58c SG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SG

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§ 58c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)