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Änderung § 30c SG vom 23.05.2015

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§ 30c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 30c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30c Arbeitszeit


vorherige Änderung

 


(1) bis (4) (bis 1. Januar 2016 nicht belegt)

(5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere

a) zu ihrer Dauer,

b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,

c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und

d) zum Zeitausgleich, sowie

2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.

2 Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3 Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4 In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5 Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6 Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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