Änderung § 37 SG vom 01.07.2017

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§ 37 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 37 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Voraussetzung der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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