Änderung § 93 SG vom 09.08.2019

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§ 93 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 93 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,

(Text neue Fassung)

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

vorherige Änderung

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,

2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

4. die Ausgestaltung
der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

5.
die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.



1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

4.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

7. die
verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.






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