§ 82 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Sechster Abschnitt Rechtsschutz
1. Rechtsweg
§ 82 Zuständigkeiten

Sechster Abschnitt Rechtsschutz

1. Rechtsweg

§ 82 Zuständigkeiten


§ 82 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) 1Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 2Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) 1Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 3Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 4Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. Juli 2013



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