Synopse aller Änderungen des SG am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 2 des WehrRÄndG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. seine Rechtsstellung verloren hat oder

4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst (a. D.)' zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.



§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.



(1) 1 Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. 2 Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienstverhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der



(4) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der

1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,

4. seine Rechtsstellung verloren hat oder

5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

vorherige Änderung

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.



muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed