(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach §
7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist §
29 des
Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102