Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung



Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 29 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 DGBankUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
... in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle der Eröffnung des ...

DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 DSLBUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
... in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall der Eröffnung des ...

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 LwRentBkG Arreste und Zwangsvollstreckungen (vom 26.03.2009)
... die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt. 26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein ...
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden." 5. § 16 wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank". b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". c) Die Angabe zu ... bei Insolvenz der Pfandbriefbank". 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". 14. § 30 wird wie ...