(1)
1Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (
§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt.
2Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (
§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
- 1.
- in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;
- 2.
- in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn
- a)
- die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen,
- b)
- die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und
- c)
- den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen. f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) ... f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe ... aa) Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10 " eingefügt. bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf ... 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ... Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763