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§ 8 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme



(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;

2.
in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;

3.
eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;

4.
ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;

5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) 1Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.

(5) 1Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:

1.
ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder

2.
Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder

3.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

2Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. 3Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. 4Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht. 5Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen. 6Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
aktuellvor 04.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StromStV Allgemeine Erlaubnis (vom 01.01.2026)
... Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen. (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die ...
§ 11 StromStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.01.2026)
... Zweck entnommen wurde. (3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ... werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen ... Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung ...
§ 12d StromStV Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (vom 01.01.2026)
... Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt." 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen. (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist ... Absatz 3a ersetzt: „(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ... nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend." 11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: ... dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend." d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... die Erlaubnis erforderlich sind." 8. § 4a wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen, b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben ... Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum ... nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... „(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung ... dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Energieträgern". d) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". e) In der ... 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". 10. § 8 ... 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 ... „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz ...

Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist." 6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes".  ... gefasst: „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes". 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 7. In § 8 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „steuerbefreit" gestrichen. 8. In § 10 Absatz 2 vor ...