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Änderung § 1a StromStV vom 04.08.2006

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§ 1 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 1a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Versorger


(Text neue Fassung)

§ 1a Versorger


vorherige Änderung

(1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an seine Vertragsparteien leistet. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt.

(2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach Absatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom leistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt.

(3)
Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird.

(4) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom mit einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger, als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit wäre.



(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(1a) 1
Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2 Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3 Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

(2) 1 Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich

1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,

2. zur Nutzung für die Elektromobilität oder

3. an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,

als Letztverbraucher
leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3 Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

(3) 1 Wer ausschließlich nach
§ 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3 Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

(4)
Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie

1.
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder

2. in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer Kundenanlage geleisteten
Strom beziehen.

(5) 1 Wer Strom in Anlagen
mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. 2 Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.

(6) 1 Wer

1. Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,

2. diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und

3. darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet,

gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. 2 Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 3 Wird der bezogene Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 entsprechend.

(7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt.

(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.

(9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vorschrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.