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§ 1a - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1a Versorger
(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(1a) 1Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. 2Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. 3Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(2) 1Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
- 1.
- an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
- 2.
- zur Nutzung für die Elektromobilität oder
- 3.
- an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
(3) 1Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. 3Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3a) 1Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. 2§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
- 1.
- Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
- 2.
- nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten,
- 3.
- in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
(5) 1Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. 2Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. 3Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.
(5a) 1Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
- 1.
- dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder
- 2.
- dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
- 3.
- für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
- 4.
- die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
(6) 1Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer
- 1.
- Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
- 2.
- diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
- 3.
- gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
(7) 1Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. 2Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger.
(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 1a StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StromStV Antrag auf Erlaubnis (vom 01.01.2026)
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme ...
§ 4 StromStV Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (vom 01.01.2026)
... worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts ... und Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit ...
§ 12 StromStV Strom zur Stromerzeugung (vom 01.01.2026)
... (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des ...
§ 21 StromStV Übergangsregelung (vom 01.01.2026)
... 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der ... des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen. (2) Erlaubnisse ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 19a Kleinbetragsregelung". 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: „(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme ... g) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der ... wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren". 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ... entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts ... und Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit ... erscheinen. (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des ... 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der ... des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Betreibers dabei 2 Megawatt nicht überschreitet und der Strom innerhalb der Kundenanlage ( § 1a Absatz 9 ) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist." 16. Nach § 12b werden die ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1a Versorger". c) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe ... gefasst: „§ 1a Versorger". c) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1b Strom aus erneuerbaren ... erstmalig steuerlich in Erscheinung treten." 3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. 4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: „§ 1b Strom aus erneuerbaren ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... „§ 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen)". 2. In § 1a Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 21 Übergangsregelung". 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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