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Änderung § 8 StromStV vom 01.01.2026

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§ 8 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 8 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2.
eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes je Anlage;

2a.
in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 10 des Gesetzes ein Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung;



1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;

2.
in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;

3. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;

4. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;

5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.

vorherige Änderung

(5) 1 Für den Nachweis einer hocheffizienten KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend:

1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

3. die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und

4.
der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

2
Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt.



(5) 1 Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:

1. ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder

2. Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder

3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

2 Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. 3 Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. 4 Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht. 5 Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen. 6 Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.

(heute geltende Fassung)