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Änderung § 21 StromStV vom 01.08.2013

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§ 21 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 21 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)