Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 StromStV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 StromStV, alle Änderungen durch Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 21 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1 Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. 2 Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.


(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige