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Artikel 14 - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 01.01.1993, abweichend siehe Artikel 35; FNA: 860-5-7 Sozialgesetzbuch
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Artikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet


Artikel 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet beteiligen sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mittel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten.

(2) Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004 auf. § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung.

(3) Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000 auch die von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das Land den Schuldendienst im Rahmen der Förderung nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem Umfang übernommen hat; die Tilgungsleistungen für dieses Darlehen dürfen jedoch auch für das Jahr 2001 nicht in die Abrechnung gegenüber dem Bund einbezogen werden. Die Länder können ihre zusätzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 übergreifend abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 zustehenden Finanzhilfen des Bundes können die Länder bis zum 31. Dezember 2002 abrechnen.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesundheitsstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 GSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 GSG Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
... 2004 keine Anwendung. (3) Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000 ... dem Bund einbezogen werden. Die Länder können ihre zusätzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 12 KHG Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen (vom 29.10.2020)
... abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der ...

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024)
... 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 9. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes , 10. medizinische Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 und 4 des Fünften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 KHSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... bis zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag ...