(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des §
3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§
18b Abs. 4 des
Wohnungsbindungsgesetzes).