§ 2 - Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (2. WoZErhV)

V. v. 12.01.1989 BGBl. I S. 74
Geltung ab 21.01.1989; FNA: 2330-2-1-2 Wohnungsbauwesen

§ 2 Zinserhöhung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).

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Zitierungen von § 2 2. WoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. WoZErhV Begrenzung der Zinserhöhung
... Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht ...


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