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§ 3 - Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (2. WoZErhV)
V. v. 12.01.1989
BGBl. I S. 74
Geltung ab 21.01.1989; FNA: 2330-2-1-2
Wohnungsbauwesen
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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§ 4
§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Zinserhöhung nach §
2
Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
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Zitierungen von
§ 3 2. WoZErhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. WoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. WoZErhV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 2. WoZErhV Zinserhöhung
... Die Darlehen sind vorbehaltlich des §
3
mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. (2) Die höhere ...
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