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§ 3 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 494 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 925-1-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 3



Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 494 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KfzUnfEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzUnfEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 494 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
...  In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus ...