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Änderung § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 494 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(Text neue Fassung)

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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