Änderung § 9a Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.



 



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