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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen am 17.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2024 durch Artikel 7 des AuslPflVNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzUnfEntschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2
§ 3
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a
§ 10
§ 11


§ 9a (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213) wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.



Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein 'Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein' in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a




§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verkehrsopferhilfe hat im Rahmen des § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes auch für Schäden einzutreten, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einem Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Pflichtversicherungsgesetzes entstehen,

a) wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zugetragen hat, eine Stelle besteht, die Angehörigen dieses Staates in Fällen dieser Art Ersatz leistet, und

b) wenn und soweit deutsche Ersatzberechtigte von der Ersatzleistung durch diese Stelle ausgeschlossen sind.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.