Änderung § 10 MPV vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 MPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 MPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2203
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsbestimmung für unter Verwendung von tierischem Gewebe hergestellte Medizinprodukte


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Medizinprodukte im Sinne von § 6, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
 



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