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Änderung § 10 MPV vom 24.02.2007

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§ 10 MPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 10 MPV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsbestimmung für unter Verwendung von tierischem Gewebe hergestellte Medizinprodukte


vorherige Änderung

 


Medizinprodukte im Sinne von § 6, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)