§ 19 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. 2Die Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

3.
die Angabe der Wahlzeit,

4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

5a.
die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

8.
1die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. 2Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und

c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).

3Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) 1Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 24. März 2017 BGBl. I S. 585 m.W.v. 31. März 2017

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Frühere Fassungen von § 19 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuellvor 18.05.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 BWO Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (vom 31.03.2017)
... kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem ...
Anlage 3 BWO (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) (vom 22.02.2020)
Anlage 4 BWO (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag (vom 31.03.2017)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt. 5. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. die Belehrung, dass nach § 14 ... die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 17. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 ) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die ... die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2 ) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. In ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 31. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Unter der Grußformel und dem Absender ... ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist." 32. In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unterschriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklärung des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... gg) Die Fußnote „**)" wird aufgehoben. 25. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert: ... b) Die Seite 2 wird aufgehoben. 26. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „(Bei Postversand in ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind." eingefügt. 11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 ) wird wie folgt geändert: a) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von Wahltag ...


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