§ 34 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge


§ 34 hat 5 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. 2Er muss enthalten

1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.

3Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) 1Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. 2Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.
1Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. 2Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 3Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 5Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. 6Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2.
1Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 2Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

3.
1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

5.
1Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

a)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;

b)
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. 2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(7) 1Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 34 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 10 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1084
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 27.03.2008 BGBl. I S. 476
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BWO Zulassung der Kreiswahlvorschläge (vom 11.12.2008)
... (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 ...
§ 38 BWO Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (vom 01.11.2015)
... Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr ...
§ 39 BWO Inhalt und Form der Landeslisten (vom 18.05.2013)
... hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend. (4) Der Landesliste sind beizufügen 1. die ... einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt. (5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt ...
§ 87 BWO Zustellungen, Versicherungen an Eides statt (vom 31.03.2017)
... Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme ...
Anlage 13 BWO (zu § 34 Abs. 1) (vom 01.04.2008)
Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4) (vom 22.02.2020)
Anlage 15 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei (vom 22.02.2020)
Anlage 16 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) (vom 22.02.2020)
Anlage 17 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (vom 01.04.2008)
Anlage 18 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis (vom 01.04.2008)
 
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Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
... 14 (zu § 34 Absatz 4 ) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift ... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34 , 35, 36 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
... 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ) Rückseite der Zustimmungserklärung für Bewerber eines ... in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34 , 35, 36 Bundeswahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die ...
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit ... in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34 , 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 10 11. ZustAnpV Änderung der Bundeswahlordnung
...  In § 1 Satz 2, § 34 Absatz 7 Satz 1 und § 86 Absatz 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... „nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 2. In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 ... 3, § 38 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) - ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und ... 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines ... eines Kreiswahlvorschlages einer Partei". b) Die Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 ... 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur ... des Bewerbers für den Wahlkreis". c) Die Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 ... 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im ... statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste". 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ... kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen." 10. Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 und Fußnote 6 zweiter ... durch das Wort „Versicherung" ersetzt. 11. Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) Das Formblatt für eine ... aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 13. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) werden die Wörter „Tag der Geburt" durch ... eingefügt. 14. In den Anlagen 17 und 18 werden jeweils die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)" ... jeweils die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)" ersetzt. 15. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen." 14. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort ... mit Datumsangabe persönlich unterschreiben." 38. In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 33 in der Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3a und 3b, § 35 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4 ) wird wie folgt geändert: a) In dem Formblatt für eine ... 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung für Bewerber ... 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung ...


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