Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich
§ 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
- die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
- die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199