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§ 90 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen



(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

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Zitierungen von § 90 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BWO Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
... hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90 ). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) ...
§ 74 BWO Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
... mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90 ). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ...
§ 75 BWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90 ). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 2 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung : Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach ...
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet ...
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet ...
Anhang 5 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung : Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach ...
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
...  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung : Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet ...