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Änderung § 49 BWO vom 18.05.2013

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§ 49 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung
§ 49 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes


Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. Vordruck der Wahlniederschrift,

5. Vordruck der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,

8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,

(Text alte Fassung)

9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(Text neue Fassung)

9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.